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Verschärfung des Geldwäschegesetzes

Einschränkungen beim anonymen Tafelgeschäft ab 2020

 

Eine Verschärfung des Geldwäschegesetzes könnte nach aktuellem Entwurf zur Folge haben, dass ab dem 01.01.2020 anonyme Goldankäufe nur noch bis zu einem maximalen Geldbetrag von 2.000 Euro möglich sind. Ob dies das Ende der Fahnenstange ist, bleibt allerdings weiter offen, kritische Stimmen plädieren für eine noch niedrigere Grenze. Der Bundesrat beispielsweise hat sich in einer Stellungnahme vom 20.09.2019 für eine Grenze von 1.000 Euro ausgesprochen. Diese Entwicklung könnte für Edelmetallhändler, die anonyme Tafelgeschäfte anbieten, ernsthafte Konsequenzen mit sich ziehen.

GoldbarrenBis 2017 lag die Bargeld-Obergrenze bei anonymen Tafelgeschäften in Deutschland bei 14.999 Euro. Das heißt, dass Gold in Form eines Tafelgeschäfts anonym und in bar nur bis zu diesem Betrag bei Edelmetallhändlern erworben werden konnte. Seit dem 26.06.2017 liegt der pflichtenauslösende Schwellenbetrag bei 10.000 Euro, sodass anonyme Schaltergeschäfte nur bis zu einem Betrag von 9.999 Euro möglich sind. Das neue Gesetz setzt diesen Trend fort, allerdings mit stark angezogenem Tempo. Eine Reduzierung auf 2.000 Euro ist ein drastischer Schritt, den nicht wenige allerdings als zwingend notwendig empfinden.

Mit dem angepassten Schwellenbetrag geht noch eine weitere Pflichtenerweiterung für Edelmetallhändler beim Betreiben bei anonymen Tafelgeschäften einher. So wird Händlern die Pflicht auferlegt, abzuklären, ob es Hinweise auf einen kriminellen Hintergrund gibt. Darüber hinaus muss überprüft werden, wer „wirtschaftlich Berechtigter“ ist und bei Personen und Unternehmen aus „Hochrisikoländern“ und bei „politisch exponierten Personen“ müssen die Geschäftsbeziehungen verstärkt überwacht werden. Verstöße gegen diese Pflichten werden mit Bußgeldern geahndet. Mit der Umsetzung dieser Sorgfalts- und Meldepflichten würden für die Edelmetallhändler nach einer Antwort auf eine Kleine Anfrage einiger FDP-Abgeordneter einmalige Kosten in Höhe von ca. 163.500 Euro anfallen.

Zu den Beweggründen

Offizieller Hintergrund des „Entwurf[s] eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie“ ist die Umsetzung der Europäischen Richtlinie 2018/843 in das nationale Recht, zu welcher die Mitgliedstaaten bis Januar 2020 verpflichtet sind. Panama-Papers, Terroranschläge, Geldwäsche sowie der Aufschwung der Krypto-Währungen stellen die EU vor neue Herausforderungen, sodass sie versucht Strategien zu entwickeln, um den neuen Kriminalitätsformen effektiv entgegenwirken zu können.

Die Richtlinie 2018/843 ist ein Maßnahmenbündel zur Bekämpfung von Terrorismus und Geldwäsche und damit ein weitgefächerter Ansatz, um diese Problematiken anzugehen. Dabei erklärt die Richtlinie, dass „den Mitgliedstaaten die Aufgabe obliegt, bestehende Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu analysieren und zu mindern“. Den Mitgliedstaaten sind also viele Möglichkeiten offengelassen, wie sie auf die Vorgaben reagieren können.

Deutschland macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und hat zunächst eine nationale Risikoanalyse angestrengt. Diese hat ergeben, dass „insbesondere im Bereich des Goldhandels ein starker Bargeldverkehr knapp unterhalb der gegenwärtigen Schwelle für Identifizierungspflichten von 10.000 Euro stattfindet“. Darüber hinaus sieht die Analyse ein erhöhtes Geldwäscherisiko im Bereich des Edelmetallhandels, sodass insbesondere hier Anpassungen getroffen werden sollen. Grundsätzlich kann diese Anfälligkeit für kriminelle Machenschaften und Geldwäsche leicht zur Finanzierung von Terror führen.

In der Antwort des Bundestages auf die Kleine Anfrage mehrerer FDP-Abgeordneter wird klar angedeutet, was Zweck der abgesenkten Bargeldgrenze sein soll: „Edelmetalle bieten als Produkt – vergleichbar Bargeld – eine hohe Anonymität und eigen sich zur Anlage großer Vermögenswerte bei überdurchschnittlicher Wertstabilität, einfacher Verbringungsmöglichkeit und globaler Akzeptanz“. Gold wird also mit Bargeld gleichgesetzt und ein Trend, beziehungsweise eine generelle Bestrebung, den Bargeldverkehr zu begrenzen, kann sicherlich schon seit längerer Zeit global wahrgenommen werden. So gibt es in vielen Ländern, unter anderem in Frankreich, Spanien und der Schweiz, bereits eine allgemeine Bargeldgrenze. Eine solche ist im bisher eher bargeldfreundlichen Deutschland noch nicht realisiert.

Eine ganzheitlich zukunftsweisende und sicherheitsbringende Entwicklung?

Die Neuregelung des pflichtenauslösenden Schwellenwertes stößt in vieler Hinsicht auf Kritik. Zum einen wäre es bei der neuen 2.000 Euro Grenze nicht mehr möglich, den beliebten 100-Gramm-Goldbarren anonym am Schalter zu kaufen. Bei einer Grenze unter 1.000 Euro könnte man nicht mal mehr eine eine Unze schwere Goldmünze anonym erwerben. Zum anderen scheint die Wahl der Edelmetallbranche willkürlich, zumal Schmuck, Uhren und andere Waren weiterhin bis zu einem Betrag von 10.000 Euro anonym gehandelt werden dürfen.

Nicht zu vernachlässigen ist auch die abschreckende Wirkung, die entstehen könnte, wenn anonyme Tafelgeschäfte wegen kriminellen Generalverdachts in Verruf geraten. Insbesondere für kleine Handelshäuser bringt die Gesetzesänderung höhere bürokratische Hürden und eine gesteigerte investigative Verantwortlichkeit mit sich. Dementsprechend könnte sich für einige Händler in Zukunft die Frage stellen, ob anonyme Tafelgeschäfte überhaupt noch einen Mehrwert für sie mit sich bringen, oder ob sie solche stattdessen nicht mehr anbieten werden.

 

 

07.12.2019 - Tobias Dalacker - info@muenzkauf.de

 

 

 

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